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BMW Teleservices verursachen keine zusätzlichen Kosten. BMW Teleservices sind jedoch nur verfügbar mit BMW ConnectedDrive Services (Serienausstattung ab 07/2017, davor ab 03/2013 modellabhängig als Serienbestandteil oder Sonderausstattung erhältlich), die in den ersten drei Jahren kostenlos sind. Im aktuellen Leistungsumfang sind die BMW Teleservices verfügbar in Fahrzeugen ab Baujahr 03/2013. Voraussetzung ist die Sonderausstattung BMW Teleservices (SA 6AE): Diese ist bei Fahrzeugen ab Baujahr 03/2015 automatisch vorhanden. Bei Fahrzeugen ab Baujahr 03/2013 ist sie entweder im Serienumfang enthalten oder sie kann in Fahrzeugen ausgerüstet mit der Sonderausstattung Intelligenter Notruf inklusive Teleservices (SA 6AC) aktiviert werden.
Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 70.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 70.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Bei Plug-in-Hybrid-Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1-%-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten. Die Förderung gilt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km beträgt. Ab dem Jahr 2025 gelten erhöhte (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweiten. Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung) überlassen wurde.